Aktuell
Neues Anwendungsschreiben vom 15.2.2010 des BMF zu § 35a EStG.
Seit 2006 gestattet § 35 a EStG dem Steuerpflichtigen bestimmte Zahlungen in seiner Steuererklärung geltend zu machen. Zum 1.1.2009 war der Umfang der geförderten Leistungen nochmals erheblich ausgeweitet worden. Das Bundesfinanzministerium hat durch diverse Anwendungsschreiben zur Anwendung der Norm Stellung genommen. Zunächst gab es das Schreiben von 3.11.2006 welches dann durch das Schreiben vom 26.10.2007 ersetzt wurde und jetzt wieder überholt ist, da das Ministerium mit Schreiben vom 15.2.2010 nunmehr die neue Rechtslage zum Anlass genommen hat wieder auf alle Einzelheiten einzugehen.
Auch der Mieter einer Wohnung kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beanspruchen, wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten geschuldet werden und sein Anteil an den vom Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder seines Verwalters nachgewiesen wird. Das gilt auch für den Fall der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung, wenn der Nutzende die entsprechenden Aufwendungen getragen hat.
Bei Mietern ist erforderlich dass die auf den einzelnen Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahme Beschäftigungsverhältnisse sowie für Handwerkerleistungen entweder in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachgewiesen sind. Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wiez. B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) werden grundsätzlich anhander geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt, einmalige Aufwendungen (wie z. B. Handwerkerrechnungen) dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung. Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn Mieter die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung erfolgt.
Das Schreiben enthält in Anlage 1 eine Liste der begünstigten Maßnahmen.
Das ganze Schreiben finden Sie hier.
Änderung der Wohnungszuweisung bei Trennung der Eheleute
Im Zuge der Reform des Familienrechts wurde auch die Hausratverordnung aufgehoben. Dafür wurde die Regelung über die Wohnung nunmehr ins BGB übernommen
§ 1568a Ehewohnung
- 1.
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zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter oder
- 2.
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mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren
EnEV 2009 verkündet
Im Bundesgesetzblatt vom 30.4.2009 wurde die EnEV 2009 verkündet. Sie ist am am 1. 10.2009 in Kraft getreten.
Für Neubauten gelten höhere Anforderungen, ebenso für Modernisierungen im Baubestand. Bis Ende 2011 müssen begehbare Geschossdecken gedämmt werden, wenn das Dach darüber ungedämmt ist, Nachtstromspeicherheizungen müssen ab dem Jahr 2020 schrittweise außer Betrieb genommen werden.
Weitere Informationen finden Sie u.a. hier.
Zum 1.1.2009 sind die Änderungen der Heizkostenverordnung in Kraft getreten.
Am 1. Januar 2009 trat die auf der Grundlage des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) erlassene neueste Fassung Heizkostenverordnung in Kraft. Verfolgt werden mit der Änderung vor allem energiepolitische Ziele.
Die wichtigsten Änderungen:
- Die Ergebnisse der Ablesung sind zeitnah mitzuteilen
- Die Änderung der Verteilerschlüssel wird einfacher. Jetzt kann der Abrechnungsschlüssel nicht nur in den ersten drei Jahren geändert werden sondern immer dann, wenn sachliche Gründe dafür vorliegen.
- Stärkere Berücksichtigung des Verbrauchsanteil im Verhältnis zum Flächenanteil: In Gebäuden, die
- nicht die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 erfüllen und
- die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und
- in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind 70 % der Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage nach dem erfassten Wärmeverbrauch auf die Nutzer zu verteilen
- Der Katalog der umlegbaren Kosten wurde erweitert
- Die Regeln für das Schätzverfahren und für die Ermittlung der Kosten der Warmwasserversorgung wurden geändert.
Die neuen Regeln gelten für Abrechnungszeiträume, die nach dem 1.1.2009 beginnen. Anderenfalls gilt die Verordnung in ihrer bisherigen Fassung.
Die Fassung der Änderungsverordnung finden sie hier, die Langfassung der neuen Verordnung finden Sie hier.
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