Deutscher Mietgerichtstag

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Aktuell

Änderung der Wohnungszuweisung bei Trennung der Eheleute

 

Im Zuge der Reform des Familienrechts wurde auch die Hausratverordnung aufgehoben. Dafür wurde die Regelung über die Wohnung nunmehr ins BGB übernommen

 

§ 1568a Ehewohnung  

(1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
(2) Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Ehewohnung befindet, oder steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu, so kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht.
(3) Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt
1.
zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter oder
2.
mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren
an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort. § 563 Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) Ein Ehegatte kann die Begründung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung, die die Ehegatten auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses innehaben, das zwischen einem von ihnen und einem Dritten besteht, nur verlangen, wenn der Dritte einverstanden oder dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden.
(5) Besteht kein Mietverhältnis über die Ehewohnung, so kann sowohl der Ehegatte, der Anspruch auf deren Überlassung hat, als auch die zur Vermietung berechtigte Person die Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen verlangen. Unter den Voraussetzungen des § 575 Absatz 1 oder wenn die Begründung eines unbefristeten Mietverhältnisses unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters unbillig ist, kann der Vermieter eine angemessene Befristung des Mietverhältnisses verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Miete nicht zustande, kann der Vermieter eine angemessene Miete, im Zweifel die ortsübliche Vergleichsmiete, verlangen.
(6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 erlischt der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.

Abs. 1 und 2 enthalten familienrechtlichen Regelungen, die Abs. 3 und 4 mietrechtliche Vorschriften. Wenn die -ehemaligen- Eheleute sich einig sind, können sie also ohne Mitwirkung des Vermieters die Person des Mieters auswechseln. Die Änderung wird mit Zugang der Erklärung beim Vermieter wirksam.

Der Deutsche Mietgerichtstag wird auf seiner Veranstaltung im Jahre 2010 im Rahmen eines Arbeitskreises mit dieser neuen Regelung befassen.

EnEV 2009 verkündet

 

Im Bundesgesetzblatt vom 30.4.2009 wurde die EnEV 2009 verkündet. Sie ist am am 1. 10.2009 in Kraft getreten.

Für Neubauten gelten höhere Anforderungen, ebenso für Modernisierungen im Baubestand. Bis Ende 2011 müssen begehbare Geschossdecken gedämmt werden, wenn das Dach darüber ungedämmt ist, Nachtstromspeicherheizungen müssen ab dem Jahr 2020 schrittweise außer Betrieb genommen werden.

Weitere Informationen finden Sie u.a. hier.

 

Zum 1.1.2009 sind die Änderungen der Heizkostenverordnung in Kraft getreten.

Am 1. Januar 2009 trat die auf der Grundlage des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) erlassene neueste Fassung Heizkostenverordnung in Kraft. Verfolgt werden mit der Änderung vor allem energiepolitische Ziele.

Die wichtigsten Änderungen:

  1. Die Ergebnisse der Ablesung sind zeitnah mitzuteilen
  2. Die Änderung der Verteilerschlüssel wird einfacher. Jetzt kann der Abrechnungsschlüssel nicht nur in den ersten drei Jahren geändert werden sondern immer dann, wenn sachliche Gründe dafür vorliegen.
  3. Stärkere Berücksichtigung des Verbrauchsanteil im Verhältnis zum Flächenanteil: In Gebäuden, die
    1. nicht die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 erfüllen und
    2. die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und
    3. in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind 70 % der Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage nach dem erfassten Wärmeverbrauch auf die Nutzer zu verteilen
  4. Der Katalog der umlegbaren Kosten wurde erweitert
  5. Die Regeln für das Schätzverfahren und für die Ermittlung der Kosten der Warmwasserversorgung wurden geändert.

Die neuen Regeln gelten für Abrechnungszeiträume, die nach dem 1.1.2009 beginnen. Anderenfalls gilt die Verordnung in ihrer bisherigen Fassung.

 

Die Fassung der Änderungsverordnung finden sie hier, die Langfassung der neuen Verordnung finden Sie hier.

 

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Aktuell

Aktuelle Terminhinweise des BGH in Mietsachen:

 

24.3.2010

VIII ZR 122/09

Anforderungen an Typgutachten bei Mieterhöhung

 

24.3.2010

VIII ZR 177/09

Kostenmieterhöhung bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

 

24.3.2010

VIII ZR 160/09

Rückforderung von Kostenmieterhöhungen

Kalendarische Terminvorschau des BGH

 

Liste der BGH Rechtsprechung zum Mietrecht: hier.

 

Herbstveranstaltung 2010

17. September 2010

Kassel. Zum Programm und zur Anmeldung.

 

Mietgerichtstag 2011

 

8./9. Aprill 2011

in Dortmund

Herbstveranstaltung 2011

2. September 2011 aus Anlass des 10. Jahrestages des Inkrafttretens der Mietrechtsreform in Berlin.