Deutscher Mietgerichtstag

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Satzung des Vereins "Deutscher Mietgerichtstag e.V."

I. Allgemeine Bestimmungen:

§ 1 Name des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen "Deutscher Mietgerichtstag e.V."
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
(3) Sitz des Vereins ist Dortmund
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein soll Juristinnen und Juristen als Forum des Erfahrungsaustausches für das Mietrecht und das entsprechende Prozeßrecht dienen und dabei insbesondere

  • Beiträge zu einer ausgewogenen Mietrechtsordnung leisten
  • den praktischen Erfahrungsaustausch über Fragen der Rechtsanwendung fördern,
  • die einheitliche Rechtsanwendung fördern,
  • die Rechtsfortbildung unterstützen,
  • den Kontakt zwischen den in der Rechtsprechung tätigen Juristinnen und Juristen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie sonstigen in der Praxis und Wissenschaft tätigen und mit mietrechtlichen Fragen befaßten Juristen fördern,
  • die Fortbildung auch hinsichtlich für das Mietrecht und seine praktische Anwendung wichtigen nicht juristische Fragestellungen fördern,
  • Kontakte zu Gesetzgebungsorganen (Bundestag, Bundesrat, Landesparlamenten) fördern,
  • Kontakte zur Bundesregierung und Landesregierungen insbesondere mit den dort mit mietrechtlichen Fragen befaßten Stellen fördern,
  • Kontakte zu anderen Verbänden und zwar sowohl den Interessenverbänden der Wohnungswirtschaft und der Mieterorganisationen wie auch zu anderen fachverwandten Organisationen, Fachverbänden, Vereinen und Parteien fördern,
  • wissenschaftliche Leistungen und Forschungen auf dem Gebiet des Mietrechts, dem Prozeßrecht und anderer bei der Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen Rechtsgebiete fördernd unterstützen.


Der Verein erfüllt diese Zwecke in erster Linie durch die Veranstaltung des "Deutschen Mietgerichtstages" der regelmäßig stattfinden soll. Zur Erfüllung des Zweckes kann der Verein auch ein Mitteilungsblatt und weitere Veröffentlichungen herausgeben.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt seine Ziele und Zwecke nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und der Solidarität. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein "Deutsches Volksheimstättenwerk e.V. Bundesverband für Wohneigentum, Wohnungsbau und Stadtentwicklung", Neefestr. 2a in 53115 Bonn, der es unmittelbar und ausschließlich dem Vereinszweck entsprechend zu verwenden hat.

(3) Der Verein ist konfessionell, partei- und verbandspolitisch neutral.

II. Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat
a) persönliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder

Voraussetzung jeder Mitgliedschaft ist die Bereitschaft, die Ziele des Vereins zu unterstützen.

(2) Persönliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden, die aufgrund ihrer Tätigkeit in besonderer Weise mit dem Mietrecht in Wissenschaft und/oder Praxis verbunden ist.

(3) Als fördernde Mitglieder können Behörden, Körperschaften, wissenschaftliche Einrichtungen oder sonstige juristische Personen aufgenommen werden. Sie müssen durch ihre vertretungsberechtigten Organe/Vertreter einen Vertreter benennen, der die Mitgliedschaftsrechte ausübt.

(4) Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten sein, die sich um den Vereinszweck besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines persönlichen Mitglieds, ohne Verpflichtung zur Beitragszahlung.

§ 5 Erwerb
(1) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den geschäftsführenden Vorstand.

(2) Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Die Ablehnung des Antrags kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Gegen die Ablehnungsentscheidung kann der Betroffene die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt.

(2) Der Austritt bedarf einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Der Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Er muß spätestens zwei Monate vor Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages oder Teilen davon im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate vergangen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

(4) Ein Vereinsmitglied kann, wenn es schuldhaft in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluß des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen diesen Beschluß steht dem Mitglied das Recht der Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung zu. Der Antrag ist schriftlich binnen Monatsfrist nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand zu stellen. Auf dies Recht ist im Beschluß ausdrücklich hinzuweisen.

§ 7 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag.

(2) Die Höhe des Beitrags für persönliche Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Beitrag von fördernden Mitgliedern wird bei der Aufnahme vereinbart.

(3) Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres fällig.

(4) Der geschäftsführende Vorstand kann ein Mitglied ganz, teil- oder zeitweise von der Beitragspflicht befreien, wenn damit der Vereinszweck nicht gefährdet wird.

III. Organe des Vereins
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind in folgender Reihenfolge:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der geschäftsführende Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie soll jeweils zusammen mit dem Mietgerichtstag stattfinden. Sie ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 6 Wochen einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Er muß sie einberufen, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies wünschen.

3) Die Mitgliederversammlung hat neben weiteren in der Satzung beschriebenen Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes auf die Dauer von 2 Jahren. Die Abwahl eines Vorstandsmitglieds ist bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins bei gleichzeitiger Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Mitglied in den Vorstand berufen.

b) Beschlußfassung über den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan.

c) Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse jederzeit zu überprüfen. Hierüber haben Sie der Mitgliederversammlung zu berichten.

d) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung. Diese Punkte müssen auf der jeweils ersten Mitgliederversammlung eines Jahres auf der Tagesordnung stehen.

e) Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

f) Bestimmung eines Mitteilungsblattes.

g) Beschlußfassung über Anträge. Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Sie sind unverzüglich den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

(4) Die Mitgliederversammlung ist, sofern sie frist- und formgerecht einberufen wurde, beschlußfähig, unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter geleitet.

(5) Das Stimmrecht ist bei natürlichen Personen nicht übertragbar. Die Abstimmung ist in der Regel offen, es sei denn, ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied verlangt eine geheime Abstimmung.

(6) Fördernde Mitglieder nehmen ihr Stimmrecht durch ihren Vertreter war. Ist der Vertreter zugleich persönliches Mitglied, kann er sein persönliches Stimmrecht neben und unabhängig von seinem Stimmrecht als Vertreter eines fördernden Mitglieds ausüben. Wählbar sind nur die persönlichen Mitglieder, die natürliche Personen sind.

(7) Beschlüsse über gestellte Anträge und Wahlen erfolgen jeweils mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Enthaltungen werden nicht gezählt. Für die Wahl von Beisitzern des Vorstandes kann auch jeweils eine Liste gewählt werden.

(8) Beschlüsse sind schriftlich abzufassen und vom Vorsitzenden oder einem Vertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied abzuzeichnen.

§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem oder der 1. Vorsitzenden
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) höchstens 8 Beisitzern

(2) Die Amtszeit des Vorstandes läuft jeweils bis zum Ende des übernächsten Mietgerichtstages. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der restliche Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger bestellen.

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Vorbereitung und Einberufung der Mitgliedervesammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, Festlegung der Inhalte des nächsten Mietgerichtstages, Abgabe von Stellungnahmen zu mietrechtlichen Themen im Namen des Vereins, soweit es hierzu keine Beschlüsse der Mitgliederversammlung gibt, Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Vorbereitung des Haushaltsplanes, Erstellung des Geschäftsberichts,
Vergabe des Förderpreises des Deutschen Mietgerichtstages. In der Zeit zwischen den Mitgliederversammlungen trifft der Vorstand diejenigen Maßnahmen, die dem Vereinszweck dienlich sind. Er kann auch Kommissionen einsetzen.

(4) Ort und Zeit der Vorstandssitzungen bestimmt der geschäftsführende Vorstand. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 3 Wochen. Der Vorstand muß einberufen werden, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung beantragen.

(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefaßt werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes diesem Verfahren zustimmen.

§ 11 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und den beiden stellvertretenden Vorstandsmitgliedern.

(2) Jeder von diese Vorstandmitgliedern ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und alleinvertretungsberechtigt.

(3) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere erledigt er die ihm ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben und führt die Beschlüsse des Vorstandes aus.

(4) Er tritt auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Die Einberufung muß erfolgen, wenn ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes es verlangt.

(5) Der geschäftsführende Vorstand bestimmt ein Vorstandsmitglied, das für die Kasse und die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich ist.

(6) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

(7) Auf Vorschlag des Vorsitzenden bestimmt der Vorstand einen Sekretär, der den geschäftsführenden Vorstand in der Führung der Geschäfte unterstützt und die Geschäftsstelle leitet. Er nimmt mit beratender Stimme auch an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Vorstandes teil.

§ 12 Satzungsänderungen
(1) Eine Satzungsänderung kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Jede vorgeschlagene Satzungsänderung ist allen Mitgliedern zusammen mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut mitzuteilen.

§ 13 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der für diesen Zweck einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der erschienen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

(2) Zur Abwicklung der Geschäfte werden nach dem Auflösungsbeschluß zwei von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählte Personen beauftragt.

 

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17. September 2010

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