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BGH bestätigt Anforderungen der Landgerichte an die Begründung einer MietpreisbremseVO durch die Länder

Die sog. "Mietpreisbremse" gilt nicht bundesweit. Sie gilt nur in den Gemeinden, die vom jeweilien Bundesland in eine Verordnung aufgenommen wurden. Dies muss von den Ländern begründet werden. Hierbei ist es in mehreren Ländern zu Fehlern gekommen, weshalb die Verordnung jeweils nichtig ist. Der BGH hat diese Rechtsprechung diverser Amts- und Landgerichte nunmehr bestätigt (BGH Urt. v. 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18).

Auch seiner Meinung ist die Hessische Mietenbegrenzungsverordnung nichtig, denn sie ist von ihrer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. Im Hessischen Gesetz- und Verordnungsblatt ist zwar der Text der Verordnung veröffentlicht. § 1 bestimmt insoweit die von der Begrenzung der Wiedervermietungsmiete betroffenen Gemeinden beziehungsweise Gemeindeteile; § 2 regelt den zeitlichen Geltungsbereich. Jedoch hat die Landesregierung ihre Entscheidung, welche Gemeinden beziehungsweise Gemeindeteile sie zu Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten im Sinne des § 556d Abs. 2 BGB bestimmt, nicht begründet. Die der Öffentlichkeit später auf der Internetpräsenz des innerhalb der Landesregierung zuständigen Ministeriums zugänglich gemachte Verordnungsbegründung vermag an der Unwirksamkeit nichts zu ändern. Das Begründungserfordernis dient dazu, in Anbetracht der mit der Bestimmung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten verbundenen Beschränkung der grundrechtlich geschützten Eigentumsfreiheit die Verhältnismäßigkeit der von der Landesregierung vorzunehmenden Gebietsausweisung zu gewährleisten. Der Verordnungsgeber muss im Einzelnen begründen, auf welcher Tatsachenbasis, insbesondere aufgrund welcher Indikatoren er die betroffenen Gebiete als angespannte Wohnungsmärkte beurteilt. Die Begründungsverpflichtung dient dem Grundrechtsschutz, indem sie den Verordnungsgeber dazu zwingt, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen und deren Voraussetzungen zu belegen. Eine Begründung muss auch veröffentlicht werden, auch wenn dies nicht zwingend in einem Dokument mit der Verordnung erfolgen muss. Das Land Hessen hatte sich auf Nachfrage geweigert, die Begründung zu veröffentlichen.

Ähnliche Instanzentscheidungen gibt es für Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg und Nordrhein-Westfalen.