§ 1 Name des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Deutscher Mietgerichtstag e.V.
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
(3) Sitz des Vereins ist Dortmund
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein soll Juristinnen und Juristen als Forum des Erfahrungsaustausches für das Mietrecht und das entsprechende Prozessrecht dienen und dabei die Rechtsfortbildung unterstützen und
Beiträge zu einer ausgewogenen Mietrechtsordnung leisten.
Insbesondere bezweckt der Verein die Förderung
(2) Der Verein erfüllt diese Zwecke in erster Linie durch die Veranstaltung des "Deutschen Mietgerichtstages", der regelmäßig stattfinden soll.
Zur Erfüllung des Zweckes kann der Verein auch ein Mitteilungsblatt und weitere Veröffentlichungen herausgeben.
(3) Der Verein kann zur Förderung besonderer wissenschaftlicher Leistungen einen Förderpreis ausschreiben. Über die Einzelheiten entscheidet der Vorstand.
(4) Der Verein kann die Vereinsziele auch durch finanzielle Unterstützung von Veranstaltungen Dritter, die dem Vereinszweck dienen, verfolgen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt seine Ziele und Zwecke nach
den Grundsätzen der Freiwilligkeit und der Solidarität. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein vhw - Bundesverband für Wohnen und
Stadtentwicklung e.V. Fritschestraße 27/28, 10585 Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich dem Vereinszweck entsprechend zu verwenden hat.
(3) Der Verein ist konfessionell, partei- und verbandspolitisch neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat
a) persönliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
Voraussetzung jeder Mitgliedschaft ist die Bereitschaft, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
(2) Persönliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden, die aufgrund ihrer Tätigkeit in besonderer Weise mit dem Mietrecht in Wissenschaft und/oder Praxis verbunden
ist.
(3) Als fördernde Mitglieder können Behörden, Körperschaften, wissenschaftliche Einrichtungen oder sonstige juristische Personen aufgenommen werden. Sie müssen durch ihre vertretungsberechtigten
Organe/Vertreter einen Vertreter benennen, der die Mitgliedschaftsrechte ausübt.
(4) Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten sein, die sich um den Vereinszweck besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines persönlichen Mitglieds ohne Verpflichtung zur Beitragszahlung.
§ 5 Erwerb
(1) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand.
(2) Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Gegen die Ablehnungsentscheidung kann der Betroffene die
Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt.
(2) Der Austritt bedarf einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Er muss spätestens zwei Monate vor Ende des Geschäftsjahres
erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages oder Teilen davon im
Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate vergangen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die
Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Ein Vereinsmitglied kann, wenn es schuldhaft in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Vor
dem Beschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen
diesen Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung zu. Der Antrag ist schriftlich binnen Monatsfrist nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand zu
stellen. Auf dies Recht ist im Beschluss ausdrücklich hinzuweisen.
§ 7 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag.
(2) Die Höhe des Beitrags für persönliche Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Beitrag von fördernden Mitgliedern wird bei der Aufnahme vereinbart.
(3) Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres fällig.
(4) Der Vorstand kann ein Mitglied ganz, teil- oder zeitweise von der Beitragspflicht befreien, wenn damit der Vereinszweck nicht gefährdet wird.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind in folgender Reihenfolge:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie soll jeweils zusammen mit dem Mietgerichtstag stattfinden. Sie ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer
Frist von 6 Wochen einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Er muss sie einberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies wünschen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat neben weiteren in der Satzung beschriebenen Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes auf die Dauer von 2 Jahren. Die Abwahl eines Vorstandsmitglieds ist bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins bei gleichzeitiger Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes
zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Mitglied in den Vorstand berufen.
b) Wahl von Beiratsmitgliedern gemäß § 11
c) Beschlussfassung über den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan
d) Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse jederzeit zu überprüfen. Hierüber haben Sie der Mitgliederversammlung zu
berichten.
e) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung. Diese Punkte müssen auf der jeweils ersten
Mitgliederversammlung eines Jahres auf der Tagesordnung stehen.
f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
g) Bestimmung eines Mitteilungsblattes
h) Beschlussfassung über Anträge. Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Sie sind unverzüglich den Mitgliedern zur Kenntnis zu
geben.
(4) Die Mitgliederversammlung ist, sofern sie frist- und formgerecht einberufen wurde, beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden
oder einem seiner Vertreter geleitet
(5) Das Stimmrecht ist bei persönlichen Mitgliedern nicht übertragbar. Die Abstimmung ist in der Regel offen, es sei denn, ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied verlangt eine geheime
Abstimmung.
(6) Fördernde Mitglieder nehmen ihr Stimmrecht durch ihren Vertreter war. Ist der Vertreter zugleich persönliches Mitglied, kann er sein persönliches Stimmrecht neben und unabhängig von seinem
Stimmrecht als Vertreter eines fördernden Mitglieds ausüben. Wählbar sind nur die persönlichen Mitglieder.
(7) Beschlüsse über gestellte Anträge und Wahlen erfolgen jeweils mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Enthaltungen werden nicht gezählt
(8) Beschlüsse sind schriftlich abzufassen und von der oder von dem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorstandsmitglied oder von den beiden stellvertretenden Vorstandsmitgliedern
abzuzeichnen.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorstandsmitgliedern.
(2) Jeder von diesen Vorstandmitgliedern ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und alleinvertretungsberechtigt.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes läuft jeweils bis zum Ende des übernächsten Mietgerichtstages. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der restliche Vorstand für die restliche
Amtsdauer einen Nachfolger bestellen.
(4) Er tritt auf Einladung des oder der Vorsitzenden zusammen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn ein Mitglied des Vorstandes es verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn
alle Mitglieder des Vorstandes diesem Verfahren zustimmen.
(5) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
(6) Auf Vorschlag des Vorsitzenden bestimmt der Vorstand eine(n) Sekretär(in), der/die den Vorstand in der Führung der Geschäfte unterstützt und die Geschäftsstelle leitet. Er/Sie nimmt auf
Einladung des Vorstands mit beratender Stimme auch an den Sitzungen des Vorstandes und des Beirats teil.
(7) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Außerdem erledigt er die ihm ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. In der Zeit zwischen den Mitgliederversammlungen trifft der Vorstand
diejenigen Maßnahmen, die dem Vereinszweck dienlich sind. Er kann auch Kommissionen einsetzen.
§ 11 Beirat
(1) Der Beirat des Deutschen Mietgerichtstages besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes sowie aus weiteren bis zu acht Personen. Bis zu vier Personen sind aus den Reihen der
Mitgliederversammlung zu wählen, während die weiteren Beiratsmitglieder vom Vorstand aus der Liste der Mitglieder bzw. deren Vertreter benannt werden. Dabei soll auf eine angemessene Repräsentanz
der unterschiedlichen wohnungswirtschaftlichen Verbände, der Richter- und Anwaltschaft sowie der Wissenschaft geachtet werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist auf 2 Jahre begrenzt. Eine Wiederwahl bzw. Wiederbenennung ist zulässig.
(3) Der Beirat wird von dem/der Vorsitzenden des Vereins einberufen. Es tagt mindestens einmal jährlich.
(4) Der Beirat berät den Vorstand in allen Fragen, die die inhaltliche Gestaltung der Mietgerichtstage betreffen. Darüber hinaus muss der Beirat beteiligt werden, wenn mietrechtliche,
wohnungswirtschaftliche oder sonstige den Vereinszweck betreffende Themen von großer Bedeutung zu behandeln sind, insbesondere zur Vorbereitung von Gutachten und Stellungnahmen. Der Beirat gibt
Anregungen zur Förderung des Vereinszwecks.
(5) Scheidet ein Mitglied des Beirats vor Ablauf der zweijährigen Amtszeit aus, kann der Vorstand ein neues Mitglied berufen. Ist das ausscheidende Mitglied von der Mitgliederversammlung gewählt,
gilt die Berufung bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 12 Satzungsänderungen
(1) Eine Satzungsänderung kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Jede vorgeschlagene Satzungsänderung ist allen Mitgliedern zusammen mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut mitzuteilen.
§ 13 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der für diesen Zweck einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der erschienen Mitglieder für die Auflösung stimmen
müssen.
(2) Zur Abwicklung der Geschäfte werden nach dem Auflösungsbeschluss zwei von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählte Personen beauftragt.
Vollständige Satzung, Stand 14. März 2015 [PDF].
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