· 

Gesetzesinitiative zur Reform von § 550 BGB

Das Land NRW hat eine Gesetzesinitiative zur Reform von § 550 BGB gestartet. Nur noch der Erwerber soll innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Kenntnis des Formverstoßes kündigen können. Der Mieter hat dann die Möglichkeit, die Fortsetzung des Vertrages zu den Bedingungen der schriftlichen Vertragsurkunde zu verlangen. S. näher BR-Drucksache 469/19.