Das BGB gestattet den einzelnen Bundesländern für einzelne Gemeinden Beschränkungen bei Bestandsmietenerhöhungen (=Senkunkung der Kappungsgrenze von 20% auf 15%) und der Wiedervermietungsmiete (Mietpreisbremse) anzuordnen. Die Bundesländer haben davon in ganz unteschiedlichem Umfang, ab ganz unteschiedlichen Zeitpunkten und für ganz unterschiedlich lange Zeiträume Gebrauch gemacht. Zudem entsprachen nicht alle Verordnungen den gesetzlichen Vorgaben und wurden von den Gerichten für unwirksam erklärt. Einige Länder haben daraufhin nachgebessert. Entstanden ist ein kaum nachvollziehbarer Flickenteppich. Dip.-Kauffrau Cathrin Börstinghaus hat sich die Mühe gemacht, eine Übersicht über den augenblicklichen Stand der örtlchen Beschränkungen zu erstellen. Der ZAP-Verlag war so freundlich uns den Beitrag zur Verfügung zu stellen und eine Veröffentlichung an dieser Stelle zu genehmigen.