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Rechtsprechungsänderung: Formalien der Mieterhöhung sind nicht mehr Zulässigkeitsvoraussetzung

Der VIII. Zivilsenat hat mir Urteil vom 29.04.2020 (VIII ZR 355/18) eine praktisch wichtige Rechtsprechungsänderung zur Mieterhöhung vollzogen. Hier der Leitsatz dazu:

Die Einhaltung der Förmlichkeiten des Verfahrens auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung durch den Vermieter nach § 558a BGB (Erklärung und Begründung des Erhöhungsverlangens in Textform) und nach § 558b Abs. 2 BGB (Fristen zur Erhebung der Zustimmungsklage) ist insgesamt dem materiellen Recht zuzuordnen und betrifft deshalb die Begründetheit und nicht die Zulässigkeit der Klage (Aufga- be der bisherigen Rechtsprechung; vgl. zuletzt Senatsurteile vom 11. Juli 2018 - VIII ZR 136/17, NJW 2018, 2792 Rn. 12; vom 13. November 2013 - VIII ZR 413/12, NJW 2014, 1173 Rn. 13; jeweils mwN).